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Wir sichern Sie ab. Mit unseren Services sicher und gesund. | Private Pflegepersonen

Ver­si­che­rung für pri­va­te Pf­le­ge­per­so­nen

Zwei Frauen gehen einkaufen

Wir küm­mern uns, da­mit Sie das auch kön­nen

Wenn Sie eine Person in häuslicher Umgebung pflegen, sind Sie bei der UK Nord versichert.
Wichtige Vorrausetzung: Sie pflegen als Privatperson und nicht gegen Bezahlung.

Be­stand­schutz

Mit dem neuen Pflegestärkungsgesetz haben sich Änderungen beim Versicherungsschutz für die private Pflege ergeben. Sollten Sie vor und bis zum 31.12.2016 versichert einen Menschen gepflegt haben, gilt ein Bestandschutz.

Das gilt als häus­li­che Pf­le­ge

  • Die pflegebedürftige Person hat mindestens einen Pflegegrad 2 oder höher.
  • Die pflegebedürftige Person wird wöchentlich mindestens zehn Stunden gepflegt.
  • Die wöchentliche Pflegezeit ist auf mindestens zwei Tage pro Woche verteilt.

Tipps für An­ge­hö­ri­ge

Sie pflegen Angehörige zu Hause und suchen Informationen, wie Sie Unterstützung in der häuslichen Pflege bekommen? Unsere Infoseite führt Sie durch die Pflegelandschaft von Schleswig-Holstein und Hamburg:

Pflege-Kompass

Wel­che Pf­le­ge­tä­tig­kei­ten sind ver­si­chert?

Damit eine Tätigkeit unter den Schutz der Unfallkasse Nord fällt, muss sie im Gutachten der Pflegeversicherung für die zu pflegende Person stehen.

Dazu gehören Pflege- und Hilfeleistungen aus den Bereichen

  • „Mobilität“, z. B. Begleitung bei Arztbesuchen, Fortbewegung innerhalb des Wohnbereichs
  • „Selbstversorgung“, z. B. Hilfe bei Körperpflege und Ernährung
  • „Alltagsleben“, z. B. Hilfe bei der Kontaktpflege zu anderen Menschen, Gestaltung des Tagesablaufs
  • „Kognitive und kommunikative Fähigkeiten“, wie z. B. Hilfe zur Orientierung oder beim Erkennen von Menschen
  • „krankheitsbedingte Anforderungen“, z. B. bei der Einnahme von Medikamenten
  • „Verhaltensweisen“, z. B. Hilfe bei nächtlicher Unruhe

Wenn die pflegebedürftige Person in einem eigenen Haushalt lebt, sind auch die Wege zu ihr und zurück nach Hause versichert.

Aktivitäten außer Haus – zum Beispiel Spaziergänge – fallen nicht unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ausnahmen bilden Tätigkeiten aus den pflegerelevanten Bereichen, wie z. B. ein Arztbesuch.

Richt­li­ni­en zur Fest­stel­lung des Pf­le­ge­grads

Die Richtlinien zur Feststellung des Pflegegrads finden Sie auf der Webseite des Medizinischen Dienstes Bund.

Be­stands­schutz – was ist das?

Wenn Sie sich vor und bis zum 31. Dezember 2016 bereits versichert um einen pflegebedürftigen Menschen gekümmert haben und dass bis heute weiterhin tun, gilt ein Bestandsschutz. Das heißt, Sie sind weiterhin versichert, auch wenn die neuen Regelungen zum Pflegegrad und zur Wochenstundenzahl vielleicht nicht auf Ihre Situation zutreffen. Allerdings greift dieser Bestandsschutz nur, wenn es sich bei der Pflege durchgehend um dieselbe pflegebedürftige Person handelt.

Wir sind für Sie da.

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