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Wir sichern Sie ab. Mit unseren Services sicher und gesund. | Haushaltshilfen

Ver­si­che­rung für Haus­halts­hil­fen

Mann putzt Fenster

Sau­ber­keit mit Si­cher­heit

Die meisten Unfälle geschehen im Haushalt. Deshalb ist es wichtig, dass auch private Haushaltshilfen gut abgesichert sind. Egal, ob Ihre helfenden Hände kochen, putzen oder den Garten in Form bringen: Den Unfallversicherungsschutz für Hauspersonal in Privathaushalten in Hamburg und Schleswig-Holstein übernimmt die Unfallkasse Nord.

Haus­halts­hil­fe an­mel­den

In wenigen Schritten zum Versicherungsschutz. In unserem Extranet können Sie Ihre Haushaltshilfe online anmelden. Achtung: Sie werden dazu auf eine externe Seite weitergeleitet. Die Anmeldefunktion befindet sich in der oberen Leiste. 

SE­PA Last­schrift

Den jährlichen Pauschalbetrag für den Unfallversicherungsschutz Ihrer Haushaltshilfe können Sie einfach via SEPA-Lastschrift zahlen. 

„Haus­halts­hil­fe an­mel­den – aber wie?“

Kurz und anschaulich im Film erklärt: Wie melden Sie Ihre Haushaltshilfe an? Und was ist zu tun, wenn es wirklich zu einem Unfall kommt?

An­mel­de­for­mu­lar zum Selbs­t­aus­dru­cken

An­mel­dung von Mi­ni­jobs

Verdient eine Haushaltshilfe in einem Haushalt 538 Euro (Minijobgrenze 2024) oder weniger im Monat, ist dies ein Minijob. Die Anmeldung und Unfallversicherung erfolgt dann nicht über die UK Nord, sondern über die Minijob-Zentrale.

Mi­ni­job­g­ren­ze - was ist das?

Die Minijobgrenze ist der Betrag, den Ihre Haushaltshilfe maximal im Monat verdienen darf, um noch als Minijob abgerechnet zu werden. Die Minijobgrenze ist dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn. Steigt der Mindestlohn, steigt auch die Minijobgrenze. 

Wann sind Haus­halts­hil­fen ver­si­chert?

Beschäftigen Sie Hilfe in Haus und/oder Garten, ist diese bei den folgenden Tätigkeiten versichert:

  • bei allen Arbeiten in Ihrem Haushalt
  • auf den direkten Wegen von oder zur Arbeitsstätte
  • bei Tätigkeiten außerhalb des Haushaltes, zum Beispiel Einkaufen, Abholen der zu betreuenden Kinder oder Gartenarbeit, die sie für Sie erledigt

Tätigkeiten, die nicht direkt mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind nicht über die Unfallkasse Nord versichert. Dazu gehören

  • eigenwirtschaftliche Tätigkeiten wie Essen, Trinken, Schlafen
  • die Unterbrechung eines Weges aus privaten Gründen

Ebenfalls nicht versichert sind beispielsweise:

  • Gefälligkeitsleistungen von Verwandten, Nachbarn oder Freunden im Haushalt, ohne den Charakter eines Beschäftigungsverhältnisses
  • im Haushalt lebende Angehörige

Wel­cher Un­fall­ver­si­che­rungs­trä­ger ist zu­stän­dig?

Für Beschäftigte in Privathaushalten sind grundsätzlich die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Bundesland des Beschäftigungsortes (Hamburg und Schleswig-Holstein: Unfallkasse Nord). Unter Umständen kann sich aber auch die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers ergeben.

Zu­stän­dig­keit nach Tä­tig­kei­ten

Hier kommt es auf die Größe an: Ist der Ziergarten nicht größer als 2.500 qm, übernimmt die Unfallkasse Nord den Versicherungsschutz für dort beschäftigte Personen.
Bei größeren Gärten und/oder wenn Erzeugnisse angebaut und weiterverkauft werden, ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) zuständig. Das gilt auch für Haushaltshilfen in Haushalten, die im Wesentlichen dem landwirtschaftlichen Unternehmen dienen.

Webseite der SVLFG

Betreut eine (bezahlte) Tagespflegeperson Kinder in deren Zuhause, zählt sie zu den „Beschäftigten privater Haushalte“ und muss bei der Unfallkasse Nord angemeldet und versichert werden.
Bei selbstständigen Tagespflegepersonen, die Kinder in ihren eigenen Räumen betreuen, wechselt die Zuständigkeit. In diesem Fall muss sich die Tagespflegeperson bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) anmelden.

Webseite der BGW

Manchmal ist eine Hilfe für ein gewerbliches Unternehmen tätig, übernimmt aber auch Tätigkeiten im Privathaushalt der Inhaberfamilie. Hier gilt: Überwiegt die Beschäftigung im Privathaushalt, übernimmt die UK Nord den Versicherungsschutz – auch für die Tätigkeiten, die im Gewerbe ausgeübt werden.
Umgekehrt gilt aber ebenfalls: Überwiegt die Beschäftigung im gewerblichen Bereich, sind auch die Tätigkeiten für den Privathaushalt bei der zuständigen gewerblichen Berufsgenossenschaft mitversichert.

Übersicht der gewerblichen Berufsgenossenschaften

Für Hausmeistertätigkeiten in Einfamilienhäusern besteht für die Beschäftigen der Versicherungsschutz bei der Unfallkasse Nord.
Erfolgt die Beschäftigung in und für ein Mehrfamilienhaus, ist stattdessen die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) zuständig.

Webseite der VBG

Beschäftigte, die sich für einen Privathaushalt um die Pferdepflege oder die Pflege der privaten Fahrzeuge kümmern, sind grundsätzlich bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft - BG Verkehr versichert.

Webseite der BG Verkehr

Das Cover des Magazins Sicher zuhause zeigt freudig spielende Kinder

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Interessante Fakten, Tipps und Artikel rund um Sicherheit in Haus und Garten bietet die Aktion Das sichere Haus (DSH).

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Mel­den oh­ne di­gi­ta­len Lohn­nach­weis

Im Gegensatz zu Unternehmen müssen Privathaushalte keinen digitalen Lohnnachweis erbringen. Der Beitrag für eine Haushaltshilfe wird stattdessen jährlich anhand der Anzahl der Beschäftigungstage erhoben. Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen Jahresbeitrag, der immer in voller Höhe zu zahlen ist, auch wenn die Haushaltshilfe im laufenden Kalenderjahr abgemeldet wird.


Bei Abrechnung über Abrechnungsprogramme: Stammdatenabgleich
Nutzen Sie für die Entgeltabrechnung ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm, muss ein Abgleich beim Stammdatendienst durchgeführt werden. Mit der Rückmeldung  wird dann das Merkmal übermittelt, dass kein digitaler Lohnnachweis abzugeben ist. Die Zugangsdaten für den Stammdatendienst (Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers, Ihre Unternehmensnummer, PIN) erhalten Sie von Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger. 

Ha­ben Sie Fra­gen zum Stamm­da­ten­ab­ruf?

Antworten finden Sie im Self Service Portal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Än­de­run­gen mit­tei­len – Haus­halts­hil­fe ab­mel­den

Die Anzahl der Beschäftigungstage hat sich geändert, Sie haben eine neue Hilfe eingestellt oder wollen jemanden abmelden? Schicken Sie uns die Information einfach per E-Mail oder per Post. Die elektronische Abmeldung über eine Lohnentgeltsoftware oder das Extranet der UK Nord ist leider nicht möglich.

Unfallkasse Nord | Seekoppelweg 5a | 24113 Kiel

E-Mail: Haushaltshilfen@spam protectuk-nord.de

Wir sind für Sie da.

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