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Formulare der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde

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Dem Antrag auf Bewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmenden nach § 13 Abs. 3 Nr. 2b ArbZG sind die Nachweise, welche die besonderen Verhältnisse und den drohenden unverhältnismäßigen Schaden belegen, beizufügen. Zur rechtzeitigen Bearbeitung muss der Antrag spätestens vier Werktage vor dem betreffenden Sonn- oder Feiertag eingegangen sein.

 

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