Formulare der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde
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Dem Antrag auf Bewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmenden nach § 13 Abs. 3 Nr. 2b ArbZG sind die Nachweise, welche die besonderen Verhältnisse und den drohenden unverhältnismäßigen Schaden belegen, beizufügen. Zur rechtzeitigen Bearbeitung muss der Antrag spätestens vier Werktage vor dem betreffenden Sonn- oder Feiertag eingegangen sein.
- Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 VO zu SprengG
- Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG
- Antrag auf Verlängerung eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 SprengG
- Anzeige nach § 14 SprengG für den Umgang mit pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie P1 (Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten)
- Anzeige nach § 14 SprengG für den Vertrieb pyrotechnischer Gegenstände (Feuerwerk) der Kategorie 1 und/ oder 2
- Anzeige nach § 14 SprengG
- Anzeige nach § 1 der 3. Verordnung zum SprengG (3. SprengV)
- Beurteilung der persönlichen Eignung
- Antrag auf Bewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmern nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Arbeitszeitgesetz
- Dem Antrag auf Bewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmenden nach § 13 Abs. 3 Nr. 2b ArbZG sind die Nachweise, welche die besonderen Verhältnisse und den drohenden unverhältnismäßigen Schaden belegen, beizufügen. Zur rechtzeitigen Bearbeitung muss der Antrag spätestens vier Werktage vor dem betreffenden Sonn- oder Feiertag eingegangen sein.