Sonstige Versicherte
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Tagespflegepersonen
Tagesmütter und Tagesväter, die von der zuständigen Behörde/Amt als Tagespflegepersonen anerkannt wurden, stehen unter Versicherungsschutz. Bei der UK Nord sind sie versichert, wenn sie nur die Kinder einer Familie betreuen, weil die Tätigkeit diesem Haushalt zu Gute kommt. Wir haben für Sie Informationen auf unserer Seite "Haushaltshilfen" zusammengestellt. Werden Kinder mehrerer Familien betreut, besteht Versicherungsschutz bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).
Selbsthelfer im öffentlich geförderten Wohnungsbau
Bauherren, ihre Angehörigen und unentgeltlich tätige Helfer, die selbst mit anpacken, sparen nicht nur Geld, sie sind auch bei uns versichert. Vorausgesetzt, sie schaffen öffentlich geförderten Wohnraum und die Eigenleistung beträgt mindestens 1,5 Prozent der Baukosten.
Diese Eigenleistung kann den Neubau eines Hauses, Vorbereitungsarbeiten oder auch Abbruch vorhandener Bausubstanz umfassen. Die mit den Bauarbeiten zusammenhängenden, direkten Wege stehen auch unter Versicherungsschutz.
Nicht versichert sind hauswirtschaftliche Tätigkeiten, Renovierungsarbeiten, Kontrollen der Handwerker durch den Bauherrn oder Unterbrechung eines Weges aus privaten Gründen.
Helfer bei kurzen, nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten
Helfer bei kurzen, nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten sind versichert. Mit kurzen Arbeiten ist gemeint, dass die geplante Bauarbeit nicht länger als die im Bauhauptgewerbe geltende Wochenarbeitszeit dauert. Voraussetzung ist auch, dass die Tätigkeit nicht einem gewerblichen Bauunternehmen dient. Versicherungsschutz besteht zum Beispiel beim Verputzen einer Hauswand, dem Aufbau eines Carports oder auch bei An- und Umbauarbeiten.
Der Bauherr und seine Angehörigen sind bei diesen Arbeiten nicht versichert. Auch kurze Handreichungen, wie sie unter Familienangehörigen oder Freunden üblich sind, stehen nicht unter Versicherungsschutz.
Unfreie Personen
Personen, die während einer gesetzlich angeordneten Freiheitsentziehung oder auf Grund einer strafrechtlichen, staatsanwaltschaftlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie ein Beschäftigter tätig werden, sind versichert, zum Beispiel wenn sie in einer Werkstatt der Justizvollzugsanstalt (JVA) arbeiten oder Arbeitsauflagen erfüllen müssen
So genannte Freigänger, die in einem Unternehmen außerhalb der JVA arbeiten, sind über dieses Unternehmen versichert.
Personen, die auf unsere Kosten stationär oder ambulant behandelt werden
Personen, die wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit auf unsere Kosten stationär oder ambulant behandelt werden, sind bei uns versichert. Auch Teilnehmer einer von uns geförderten Maßnahme zur Vorbeugung einer Berufskrankheit oder einer von uns veranlassten beruflichen Rehabilitation genießen diesen Versicherungsschutz. Versichert sind zum Beispiel, der Aufenthalt in einem Krankenhaus mit den damit verbundenen Risiken, ärztlich angeordnete Maßnahmen und direkte Wege, die mit der Maßnahme zusammen hängen.
Tätigkeiten "wie ein Beschäftigter"
Personen, die in einem unserer Mitgliedsunternehmen wie ein Beschäftigter tätig werden, sind bei uns versichert. Voraussetzungen sind, dass die Tätigkeit dem Unternehmen dient und dem Willen des Unternehmers entspricht. Außerdem muss es sich um eine ernsthafte Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handeln, die arbeitnehmerähnlich ist. Versichert sind zum Beispiel die freiwillige Hilfe im Auftrag von Schulen - etwa bei Renovierungsarbeiten oder Klassenreisen, die freiwillige Pflege von Grünanlagen einer Gemeinde oder gemeinnützige Arbeit, die die Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II leisten.