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Wann sind Studierende versichert?

Versicherungsschutz besteht für immatrikulierte Studierende während des Besuchs von Vorlesungen, Seminaren und Kursen ihrer Hochschule. Außerdem

  • auf den direkten Wegen von und zur Hochschule
  • beim Besuch von studienbezogenen Veranstaltungen wie Kursen, Repetitorien der Hochschule oder Laborpraktika
  • auf Exkursionen und Studienfahrten, die in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule fallen
  • bei studienbezogenen Forschungs- und  Einzeltätigkeiten, die im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule durchgeführt werden
  • während des Hochschulsports
  • bei praktischen Tätigkeiten im Rahmen von Diplom- und Doktorarbeiten, die im räumlichen und organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule durchgeführt werden
  • beim Besuch der Hochschulbibliothek

Wichtig für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für die Studierenden ist, dass die studienbezogenen Tätigkeiten der Studentinnen und Studenten im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule erfolgen. Dieser organisatorische Verantwortungsbereich beinhaltet einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Hochschule. Die Hochschule muss also Inhalt und Ablauf zumindest (mit-) veranstalten bzw. organisieren, damit gesetzlicher Unfallversicherungsschutz hierfür bestehen kann.

Nicht versichert sind Studien und Arbeiten im privaten Bereich, eigenverantwortlich ausgewählte Praktika, privat organisierte Bildungs- und Studienfahrten, Tätigkeiten während einer Beurlaubung und Frühstudierende. Auch eigenwirtschaftliche Tätigkeiten wie Essen und Trinken oder die Unterbrechung eines Weges aus privaten Gründen fallen nicht unter den Unfallversicherungsschutz.

In der Regel besteht auch kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz beim Lernen auf Distanz, da der organisatorische Verantwortungsbereich der Hochschule nicht gegeben ist. Die Beurteilung zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ist im Einzelfall von den individuellen Verhältnissen abhängig und zu entscheiden. In Zweifelsfällen beraten wir gerne.

Sollte kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bestehen, erfolgt das Heilverfahren grundsätzlich zu Lasten der zuständigen Krankenkasse. 

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