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Kinder in Tageseinrichtungen und Tagespflege

Versicherungsschutz beginnt schon bei den Jüngsten, denn Kinder in Kindertagesstätten, Krippen, im Hort oder auch beim „Pädagogischen Mittagstisch“ sind bei uns versichert. Auch Kinder, die von Tagesmüttern und -vätern betreut werden, gehören dazu. Voraussetzung ist, dass die Betreuung im Rahmen der öffentlichen, vom Jugendamt geförderten Kindertagespflege nach § 23 Sozialgesetzbuch -SGB- VIII erfolgt. Dafür muss das Jugendamt das konkret zu betreuende Kind zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson vermitteln. Die Eltern können eine Tagesmutter/einen Tagesvater aber auch selbst suchen und dem Jugendamt vorschlagen. Das Jugendamt prüft dann die Eignung anhand der gesetzlich festgelegten Kriterien. Merkmal der öffentlichen Förderung durch das Jugendamt sind u.a. die Zahlung von Geldleistungen an die Kindertagespflegepersonen und z.B. die Heranziehung der Eltern zu Beiträgen (§ 90 SGB VIII). Die Kindertagespflege muss demnach als Leistung der Jugendhilfe nach §§ 23,24 SGB VIII in Anspruch genommen werden.

Wird jedoch eine Vermittlung oder sonstige Leistungsgewährung mit nachfolgender laufender Geldleistungsbewilligung nach §§ 23,24 SGB VIII bei zunächst privaten Betreuungsverhältnissen von der Jugendhilfe nachgeholt, besteht mit dem Tag, ab dem eine fachliche, öffentliche Verantwortung für das Pflegeverhältnis übernommen wird, der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Das bedeutet, wenn Eltern dem Jugendamt eine selbst gesuchte Betreuungsperson mit dem Zweck und Ziel, eine Leistung nach §§ 23,24 SGB VIII (öffentlich geförderte Kindertagespflege) zu erlangen, nachweisen, dann kann bereits für die Dauer der Eignungsprüfung durch das Jugendamt ein vorläufiger Versicherungsschutz des Kindes bestehen, sofern für diese Betreuung eine fachliche öffentliche Verantwortung übernommen wird.

Nicht mehr ausreichend ist, dass die Tagesmutter bzw. der Tagesvater über eine Betreuungserlaubnis nach § 43 SGB VIII verfügt. Rein privat zustande gekommene Betreuungen, die ohne Mitwirkung des Jugendamtes oder einer Fachberatungsstelle durchgeführt werden, sind nicht gesetzlich unfallversichert. Hierunter fallen auch vereinbarte Zusatzbetreuungsstunden zwischen den Erziehungsberechtigten und der Tagespflegeperson, die nicht unter die Bewilligungsstunden des entsprechenden Jugendhilfeträger bzw. einer Fachberatungsstelle fallen und selbst von den Erziehungsberechtigten bezahlt werden.

Wann sind Kinder versichert?

Versichert sind Kinder während des Aufenthaltes in der Tageseinrichtung oder bei der Tagesmutter/dem Tagesvater. Versicherungsschutz besteht auch

  • auf den direkten Wegen von und zur Tageseinrichtung, zur Tagesmutter oder zum Tagesvater
  • bei Ausflügen und Wanderungen
  • während gemeinsamer Veranstaltungen, zum Beispiel Weihnachtsfeiern
  • auf Ausfahrten
  • bei gemeinsamen Mahlzeiten

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