Wann sind Hilfeleistende versichert?
Versicherungsschutz besteht für Menschen, die
- bei Unglücksfällen, Gefahr oder Not Hilfe leisten, zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall, einem Brand oder bei Gefahr durch Ertrinken
- sich bei Verfolgung oder Festnahme eines Straftäters einsetzen, zum Beispiel einen Einbrecher festhalten
- sich zum Schutz eines Angegriffenen einsetzen
- von einer öffentlich-rechtlichen Institution zur Unterstützung bei einer Diensthandlung, zum Beispiel von einem Polizeibeamten oder als Zeugen herangezogen werden.
Auch bei einer Hilfeleistung im Ausland besteht Versicherungsschutz, wenn die Helferin oder der Helfer den Wohnsitz im Inland hat oder sich gewöhnlich hier aufhält.
Helferinnen/Helfer und Ehrenamtliche in Hilfeleistungsunternehmen
Personen, die in Hilfeleistungsunternehmen als unentgeltliche Helfer oder ehrenamtlich tätig werden, sind versichert. Versicherungsschutz besteht beim Einsatz für das Unternehmen, aber auch
- bei vorbereitenden Tätigkeiten, zum Beispiel Einführungsseminaren
- auf den mit der Tätigkeit zusammenhängenden, direkten Wegen
- bei der Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen.