Welcher Unfallversicherungsträger ist zuständig?
Beschäftigte in Privathaushalten sind grundsätzlich die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Bundesland des Beschäftigungsortes (Hamburg und Schleswig-Holstein: Unfallkasse Nord).
Unter Umständen kann sich aber auch die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers ergeben.
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Gartenhilfen und Landwirtschaft
Die UK Nord ist Ihr zuständiger Unfallversicherungsträger, wenn die beschäftigte Person in einem Ziergarten tätig ist, dessen Größe nicht mehr als 2.500 qm beträgt.
Sollte der Garten größer sein bzw. Erzeugnisse angebaut und weiterverkauft werden, ist die Zuständigkeit der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) gegeben.
Ebenso ist eine Haushaltshilfe bei der SVLFG zu versichern, wenn der Haushalt dem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich dient.
Sollte der Haushalt dem landwirtschaftlichen Unternehmen nicht wesentlich dienen, ist die Zuständigkeit der UK Nord für die Versicherung einer Haushaltshilfe gegeben.
Tagesmutter / Tagesvater
Tagespflegepersonen, die vom privaten Haushalt angestellt werden, zählen zu den „Beschäftigten privater Haushalte“. Die Anmeldung zur Unfallversicherung erfolgt wie unter „Haushaltshilfen anmelden” beschrieben.
In der Regel sind Tagesmütter und Tagesväter aber selbstständig tätig. Das heißt: Sie betreuen in ihren eigenen Räumlichkeiten Kinder von meist mehreren Familien. In diesem Fall müssen sich die Tagespflegeperson als selbstständige Unternehmer bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) anmelden.
Haushalt und Gewerbe
Bei gleichzeitiger Beschäftigung in einem Privathaushalt und in einem gewerblichen Unternehmen bzw. einer freiberuflichen Praxis desselben Unternehmers richtet sich die Zuständigkeit nach der überwiegenden Tätigkeit.
Sofern die Beschäftigung im Privathaushalt überwiegt, ist die Zuständigkeit der UK Nord auch für die Tätigkeiten gegeben, die im Gewerbe ausgeübt werden.
Erfolgt die überwiegende Beschäftigung im gewerblichen Bereich, sind auch die Tätigkeiten für den Privathaushalt bei der zuständigen gewerblichen Berufsgenossenschaft mitversichert.
Hausmeistertätigkeiten
Die UK Nord ist zuständig für die in Einfamilienhäusern beschäftigten Hausmeisterinnen und Hausmeister.
Erfolgt die Beschäftigung einer Hausmeisterin oder eines Hausmeisters in einem Mehrfamilienhaus, ist die Zuständigkeit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) gegeben.
Pferdepflege und Fahrzeughaltung
Bei einer Beschäftigung im Rahmen einer nicht gewerbsmäßigen Reittier- und Fahrzeughaltung (Privathaushalt) liegt die Zuständigkeit grundsätzlich bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft - BG Verkehr.