Versicherungsschutz und Schwarzarbeit
Die gesetzliche Unfallversicherung ist wie die Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein Zweig des Sozialversicherungssystems und sie ist eine Pflichtversicherung.
Alle Beschäftigten sind per Gesetz gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichert (§ 2 Abs. 1 Nr.1 Sozialgesetzbuch SGB VII).
Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob es sich um ein geringfügiges oder sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis handelt. Neben den ständig Beschäftigten sind auch diejenigen versichert, die ohne schriftlichen Arbeitsvertrag nur stundenweise, vorübergehend oder gelegentlich tätig sind. Eine legale Beschäftigung ist nicht erforderlich.
Der Versicherungsschutz für das Hauspersonal entsteht per Gesetz mit Aufnahme der Arbeit.
Wichtig für Sie als Arbeitgeberin und Arbeitgeber:
Der Unfallversicherungsträger kann nach § 110 Abs. 1 a SGB VII nach einem Unfall Haushaltsvorstände, die Personal nicht angemeldet haben in Höhe der unfallbedingten Aufwendungen in Regress nehmen!
Das Thema Haftungsablösung finden Sie in dem Erklärfilm der DGUV (Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung) hier nochmals anschaulich erklärt.
Wie melde ich der Unfallkasse Nord einen Arbeitsunfall meiner Haushaltshilfe?
Als Arbeitgeberin und Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Arbeitsunfälle bzw. Wegeunfälle der UK Nord zu melden. Nämlich dann, wenn Ihr Hauspersonal durch den Unfall mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist.
Verwenden Sie dazu bitte unsere Unfallanzeige-Formulare und senden diese ausgefüllt an Ihr jeweiliges Bundesland:
Standort Hamburg Standort Schleswig-Holstein
Unfallkasse Nord Unfallkasse Nord
Spohrstraße 2 Seekoppelweg 5a
22083 Hamburg 24113 Kiel
Bei Fragen zu Arbeitsunfällen stehen Ihnen gerne die Ansprechpartner aus dem Team "Rehabilitation und Leistung" der UK Nord zur Verfügung:
Telefon Hamburg Telefon Schleswig-Holstein
040 27153-0 0431 6407-0