Private, häusliche Pflegepersonen
Private Pflegekräfte, die einen pflegebedürftige Menschen in häuslicher Umgebung pflegen, sind bei der UK Nord versichert. Die Pflege darf nicht erwerbstätig sein.
Das gilt seit der Einführung des Pflegestärkungsgesetzes am 1. Januar 2017:
- Für die pflegebedürftige Person muss mindestens Pflegegrad 2 oder höher festgestellt worden sein. Die Festsetzung des Pflegegrades nimmt die Pflegekasse vor.
- Die Pflegeperson muss wöchentlich mindestens zehn Stunden pflegen.
- Diese wöchentliche Pflegezeit muss regelmäßig auf mindestens zwei Tage pro Woche verteilt sein.
Welche Tätigkeiten sind versichert?
Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen nur solche Tätigkeiten, für die im Gutachten der Pflegeversicherung ein Bedarf für die zu pflegende Person festgestellt wurde.
Das Gesetz beschreibt die Pflegetätigkeiten in insgesamt sechs pflegerelevanten Bereichen – von Mobilität und Selbstversorgung bis zur Gestaltung sozialer Kontakte. Außerdem sind die Hilfen bei der Haushaltsführung in den Versicherungsschutz einbezogen.
Unter Pflegetätigkeiten fallen zum Beispiel: Hilfe beim ins Bett bringen, Hilfe beim Waschen, Duschen und Essen, Begleitung bei Arztbesuchen, Unterstützung der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, aber auch Schutz der Pflegebedürftigen vor selbstschädigendem Verhalten.* Wenn die pflegebedürftige Person in einem eigenen Haushalt lebt, sind auch die Wege zu ihr und zurück nach Hause versichert.
Aktivitäten außer Haus – zum Beispiel Spaziergänge – fallen nicht unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Es sei denn, sie sind Teil der vom Gesetz beschriebenen pflegerelevanten Bereiche. Das wäre zum Beispiel bei einem Arztbesuch der Fall. Dieser ist dem Pflegebereich „Bewältigung von krankheitsbedingten Anforderungen und Belastungen“ zuzurechnen.
Bestandsschutz
Für Personen, die sich bis zum 31. Dezember 2016 bereits um einen pflegebedürftigen Menschen gekümmert haben und dabei versichert waren, gilt ein so genannter Bestandsschutz. Das gilt auch für Personen, die vor dem 1. Januar 2017 nur einmalig oder kurzfristig gepflegt haben und nach altem Recht unter Versicherungsschutz standen. Für sie besteht der Unfallversicherungsschutz bei jetzt veränderter Rechtslage fort. Allerdings greift der Bestandsschutz nur, wenn es sich weiterhin um dieselbe pflegebedürftige Person handelt.
*Richtlinien und Grundlagen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit