Medizinische Behandlung
Die medizinische Behandlung nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit umfasst die ambulante und stationäre ärztliche Behandlung.
Hierbei entstehen unseren Versicherten grundsätzlich keine Eigenanteile, zum Beispiel Praxisgebühren, Zuzahlungen zu Medikamenten und Therapien oder Krankenhaustagegeld.
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Ärztliche Behandlung
Die Behandlung umfasst die ambulante und stationäre Behandlung, die auf Grund der Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit notwendig wird. Auch die notwendige zahnärztliche Behandlung und die Versorgung mit Zahnersatz gehören zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Hierbei treffen wir für unsere Versicherten alle Maßnahmen, um eine möglichst frühzeitige und sachgerechte Behandlung zu gewährleisten.
Tritt Arbeitsunfähigkeit ein oder dauert die Behandlung voraussichtlich länger als eine Woche, überweist der behandelnde Arzt den Versicherten zu einem Durchgangsarzt. Bei Augen- oder HNO-Verletzungen ist der Verletzte an einen entsprechenden Facharzt zu überweisen.
Durchgangsärzte sind Fachärzte für Chirurgie oder Orthopädie mit besonderen unfallmedizinischen Kenntnissen, die als solche von den Landesverbänden der gewerblichen Berufsgenossenschaften zugelassen sind. Sie erfüllen bestimmte Voraussetzungen im Hinblick auf die fachliche Befähigung sowie die sächliche und personelle Ausstattung der Praxis.
Der Anspruch auf die medizinische Betreuung der Unfall- oder Berufskrankheitsfolgen ist zeitlich nicht begrenzt. So bleiben wir auch Jahre nach einem Unfall der Ansprechpartner und Kostenträger zum Beispiel bei unfallbedingter Zahnbehandlung.
Versorgung mit Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln
Arznei- und Verbandmittel, die der behandelnde Arzt oder Zahnarzt im Rahmen seiner Behandlung verordnet, erhalten unsere Versicherten ohne Zuzahlung eines Eigenanteils. Hierbei sind aber gegebenenfalls Festbeträge zu berücksichtigen, wie sie auch für die Krankenkassen festgesetzt sind.
Manche Unfall- oder Krankheitsfolgen lassen sich durch Hilfsmittel, zum Beispiel Brillen, Hörgeräte oder Prothesen mildern oder ganz ausgleichen. Der behandelnde Arzt verordnet sie zu unseren Lasten. In besonderen Fällen sollten für die verordneten Hilfsmittel Kostenvoranschläge eingereicht werden. Bitte erkundigen Sie sich bei unseren Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern.
Therapien (Heilmittel)
Therapien, die wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit notwendig sind, werden vom behandelnden Arzt zu unseren Lasten verordnet. Hierzu zählen zum Beispiel die physikalische Therapie (Krankengymnastik), aber gegebenenfalls auch eine Sprach- und Beschäftigungstherapie.
Häusliche Krankenpflege
In den meisten Fällen werden unfallverletzte oder erkrankte Versicherte im Krankenhaus behandelt. Kann eine erforderliche Krankenhausbehandlung nicht durchgeführt werden, erhalten unsere Versicherten häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte. Möglich ist diese häusliche Krankenpflege auch, wenn die stationäre Behandlung so vermieden oder verkürzt werden kann. Wichtig ist, dass hierdurch das Ziel der Behandlung nicht gefährdet wird.
Haushaltshilfe und Kinderbetreuung
Kann eine versicherte Person wegen der notwendigen Behandlung, zum Beispiel wegen eines Krankenhausaufenthalts, ihren Haushalt nicht weierführen, unterstützen wir sie durch Haushaltshilfe. Voraussetzung ist, dass
- eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann
- im Haushalt ein Kind lebt, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Auch die Übernahme von Kinderbetreuungskosten ist möglich, wenn die Betreuung wegen der Heilbehandlung notwendig ist.
Reisekosten
Wir erstatten die Kosten, die unseren Versicherten für die Fahrten zur medizinischen Behandlung oder ärztlich verordneten Therapie entstehen. Hierbei berücksichtigen wir die geltenden Reisekostenrichtlinien.