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Geldleistungen

Damit unsere Versicherten nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit wirtschaftlich sicher gestellt sind oder um verbleibende Unfall- oder Erkrankungsfolgen auszugleichen, erbringen wir verschiedene Geldleistungen.

Verletztengeld, Kinderpflege-Verletztengeld

Wenn ein Versicherter wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit für längere Zeit arbeitsunfähig ist, leisten wir nach Wegfall der Lohnfortzahlung Verletztengeld.

Muss ein bei uns versichertes Kind wegen der Folgen eines versicherten Unfalles betreut werden, leisten wir Kinderpflegeverletztengeld. Voraussetzung hierfür ist, dass

  • das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist,
  • ein Elternteil zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben muss,
  • eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann,
  • der behandelnde Arzt die Notwendigkeit der Pflege bescheinigt.

Die Berechnung und Auszahlung dieser Leistungen nimmt im Regelfall die Krankenkasse in unserem Auftrag vor.

Übergangsgeld

Erhält eine versicherte Person wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Umschulung), zahlen wir während der Dauer dieser Maßnahme Übergangsgeld. Das Übergangsgeld soll den Entgelt- oder Einkommensausfall ersetzen und damit den Lebensunterhalt der versicherten Person und ihrer Angehörigen sicherstellen.

Rente

Ist die Gesundheit eines Versicherten durch die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit trotz bestmöglicher medizinischer Versorgung beeinträchtigt, leisten wir Verletztenrente.

Vorraussetzung ist, dass

  • die Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch die Unfall- oder Erkrankungsfolgen um mindestens 20 Prozent gemindert ist und
  • diese Minderung über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus besteht.

Die Rente beginnt nach Ende der Arbeitsunfähigkeit.

Einen Anspruch auf Rente haben unter den genannten Voraussetzungen auch Kinder, Schüler und Studierende. Da sie in der Regel keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, beginnt die Rente am Tag nach dem Unfall.

Leistungen an Hinterbliebene

Ist eine versicherte Person in Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben, leisten wir an die Hinterbliebenen

  • Sterbegeld und Überführungskosten. Gezahlt wird an die Person, die Bestattungs-/Überführungskosten trägt.
  • Rente an Witwen, Witwer und Waisen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen.

Auch wenn der Tod eines Versicherten nicht Folge eines Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit war, kommen unter Umständen Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Betracht. Das ist dann der Fall, wenn der Versicherte vor seinem Tod Anspruch auf Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent hatte und kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht. Dann erhalten Witwe oder Witwer Hinterbliebenenbeihilfe.

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