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Wahlhelferinnen und Wahlhelfer: Im Ehrenamt automatisch versichert

Acht lächelnde Personen unterschiedlicher Herkunft

Acht lächelnde Personen, Slogan und Logo DGUV

Bei den Bundestagswahlen am kommenden Sonntag, 26. September, werden Tausende Wahlhelferinnen und Wahlhelfer für einen reibungslosen Ablauf des Urnengangs sorgen.

Wahlhelfende sind ehrenamtlich tätig, deshalb sind sie wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gesetzlich und kostenfrei unfallversichert*. Das teilt die Unfallkasse (UK) Nord, zuständiger Unfallversicherungsträger für die Wahlhelfenden in Schleswig-Holstein und Hamburg mit. Der Versicherungsschutz umfasst alle Tätigkeiten, die mit dem Ehrenamt im Zusammenhang stehen. Wahlhelfende sind zum Beispiel versichert

  • bei der Ausgabe der Wahlunterlagen an Wählerinnen und Wähler
  • beim Auszählen der Stimmen im Wahllokal und an den Orten, an denen die Briefwahlunterlagen ausgezählt werden
  • bei der Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen für ihr Ehrenamt
  • bei vor- und nachbereitenden Tätigkeiten, die mit dem Ehrenamt in einem engen Zusammenhang stehen, etwa Öffnen, Schließen und Aufräumen des Wahllokals, Abschlussbesprechung nach dem Stimmenauszählen.
  • auf den unmittelbaren Wegen von zuhause zum Wahllokal und zurück.

Achtung: Essen und Trinken und auch ein anschließendes Beisammensein zum Ausklang sind nicht unfallversichert. Hier handelt es sich um private, so genannte eigenwirtschaftliche Tätigkeiten.

Wahlhelfende, die bei ihrem ehrenamtlichen Einsatz verletzt worden sind, erhalten dieselben Leistungen wie Beschäftigte nach einem Arbeitsunfall. Die gesetzliche Unfallversicherung sorgt für umfassende Heilbehandlung, berufliche und soziale Wiedereingliederung und zahlt bei Tod oder bei Erwerbsminderung ab einer bestimmten Höhe eine Rente. Tipp der UK Nord: Weisen Sie Ärztin oder Arzt darauf hin, dass Ihnen der Unfall im Ehrenamt passiert ist. Ihre Versichertenkarte brauchen Sie nicht, die Behandlungskosten werden direkt mit der UK Nord abgerechnet.

Weitere Informationen unter „Ehrenamtlich Tätige“

*Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 1 Nr. 10a Sozialgesetzbuch VII

 

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