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Künstliche optische Strahlung

Künstliche optische Strahlung ist jede optische Strahlung, die von künstlichen Strahlungsquellen ausgeht und sich in ihren Wellenlängen unterscheidet. Sie wird unterteilt in kohärente optische Strahlung (Laserstrahlung) und inkohärente optische Strahlung (Ultraviolette Strahlung, sichtbare Strahlung und Infrarotstrahlung)

Augen und Haut können durch Künstliche optische Strahlung geschädigt werden. 

Schädigungen können von Hornhaut- oder Bindehautentzündungen, Linsentrübung, Verbrennungen der Haut bis zu Hautkrebs auftreten. Indirekte Auswirkungen wie vorübergehende Blendung, Brand- und Explosionsgefahr etc. sind ebenfalls möglich.

Arbeitgeber*innen sind verpflichtet, im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung wesentliche Gefährdungen die von künstlicher optischer Strahlung ausgeht, zu ermitteln, zu bewerten und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Deckenanbringung eines Showlasers

Künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz

An Arbeitsplätzen folgender Branchen treten unter anderem künstliche optische Strahlung auf:

  • hochenergiereiche Schweißverfahren (zum Beispiel WIG-/MIG-/MAG-, E-Schweiß-Verfahren) 
  • inkohärenter Strahlung (UV-Strahlung) durch Schweißlichtbögen, 
  • bei der Werkstoffprüfung und Metallbearbeitung, an Hochöfen und Glasschmelzen, 
  • an Infrarot-Trocknungsanlagen, Belichtungs- und Beschichtungsanlagen im Druckgewerbe, 
  • im Gesundheitswesen, IR, UV-, Blaulicht-Strahlung, in Krankenhäusern im OP, bei der Diagnosebeleuchtung zum Einblick in innere Strukturen, bei der Ausleuchtung mit entsprechend ausgerichteten Scheinwerfern in der Medizin, 
  • Einsatz von Lasergeräten in vielen medizinischen Fachrichtungen (Neurochirurgie, Augenheilkunde, Zahn- Mund- Kiefer- sowie Gesichtschirurgie) 
  • Bei der Verwendung von Bühnenscheinwerfern in Veranstaltungs-und Produktionsstätten für szenische Darstellung z.B. in .Theatern
  • Verwendung von Laser-Einrichtungen für Show- oder Projektionszwecke
  • In Forschungseinrichtungen, Universitäten etc.

Die nachfolgenden Materialien wurden vom Amt für Arbeitsschutz Hamburg gemeinsam erarbeitet mit der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro und Medienerzeugnisse (BG ETEM), der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), der Unfallkasse Nord (UK Nord), der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) und der Schweißtechnische Lehr- und Versuchsanstalt Nord gGmbH (GSI SLV Nord), Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e. V. (DVS). Die Kooperationspartner erarbeiteten die Handlungshilfen während eines 10-jährigen Projektverlaufes, um Betriebe bei der Umsetzung der umfassenden Herausforderungen zu unterstützen. 
 

Downloads

Linkhinweis: M14 - Laserstrahlung - Eine Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung
Linkhinweis: M14 - Laserstrahlung Eine Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung
Linkhinweis: Gefährdungsbeurteilung
Linkhinweis: Gefährdungsbeurteilung für Laserstrahlung
Linkhinweis: M15 - Inkohärente künstliche optische Strahlung - IOS
Linkhinweis: M15 - Inkohärente künstliche optische Strahlung - IOS
Linkhinweis: M16 - Eine Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung - Eine Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung
Linkhinweis: M16 - Eine Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung - Eine Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung

 

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  • Frank Hofmann
    Tel.: 0431 64 07 - 412
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