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Wir sichern Sie ab. Mit unseren Services sicher und gesund. | Soziales Entschädigungsrecht

So­zia­les Ent­schä­d­i­gungs­recht

Neue­run­gen ab 2024

Ab 01.01.2024 tritt das neue Soziale Entschädigungsrecht (SGB XIV) in Kraft. Dieses Gesetz regelt unter anderem die Versorgung mit Hilfsmitteln für

  • (zivile) Opfer von Gewalttaten
  • Beschädigte durch nachträgliche Kriegsauswirkungen beider Weltkriege
  • Personen mit Impfschäden nach dem Infektionsschutzgesetz
  • Personen nach dem Unterbringungsgesetz
  • Personen nach dem Gesetz über Hilfsmaßnahmen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden

Was än­dert sich?

Die Übernahme der Kosten für verschiedene Leistungen wird neu geregelt – auch für die Unfallkassen. Leistungsberechtigte erhalten deshalb ab 01.01.2024 die zustehenden Leistungen unter Umständen von mehreren Stellen.

Wer ist jetzt zu­stän­dig?

Ob einer Person Leistungen aus den verschiedenen Bereichen zustehen, entscheidet zukünftig die zuständige Landesversorgungsverwaltung. Das sind das Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein und das Versorgungsamt Hamburg.

Für die Kostenübernahme gilt darüber hinaus:

  • Krankenkasse = Übernahme der Krankenbehandlung
  • Pflegekasse = Übernahme der Pflegeleistungen
  • Versorgungsverwaltung = Übernahme der Teilhabeleistungen
  • Unfallkassen = Übernahme der Hilfsmittel im Rahmen der Krankenbehandlung

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