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Wann sind Schülerinnen und Schüler versichert?

Schüler sind während des Unterrichtes und in den Pausen versichert. Außerdem

  • auf den direkten Wegen von und zur Schule
  • während Gemeinschaftsveranstaltungen der Schule, zum Beispiel Schul-, Sport- oder Klassenfesten, Ausflügen und Wanderungen
  • während Klassenreisen
  • bei Betreuungsmaßnahmen, die vor oder nach dem Unterricht stattfinden und in den organisatorischen Bereich der Schule fallen, zum Beispiel Hausaufgabenhilfe und pädagogischer Mittagstisch.

Wichtig für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für die Schülerinnen und Schüler ist, dass ihre schulbezogenen Tätigkeiten grundsätzlich im organisatorischen, räumlichen und zeitlichen Verantwortungsbereich der Schule erfolgen. Die Schule muss also Inhalt und Ablauf zumindest derart gestalten, dass die Unternehmungen von der Schule organisatorisch (mit-)getragen sind. Daran fehlt es, wenn wirksame schulische Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet sind. Denn ein wesentliches Kennzeichen einer schulischen Veranstaltung ist, dass sie in Verantwortung und unter der Aufsicht der Schule stattfindet.

Beim Lernen auf Distanz („Home-Schooling“) sind Schülerinnen und Schüler gesetzlich unfallversichert, wenn der organisatorische Verantwortungsbereich der Schule hergestellt ist. Dieser organisatorische Verantwortungsbereich der Schule sollte lehrplanmäßig ausgewiesen und zur Vermeidung von Missverständnissen klar hinsichtlich Aufgabenfeld und Zeitraum umrissen sein. Nicht versichert sind die Hausaufgabenerledigung zu Hause, private Nachhilfe, eigenwirtschaftliche Tätigkeiten wie Essen und Trinken, Schlafen, Freizeitgestaltung während einer Klassenreise oder die Unterbrechung eines Weges aus privaten Gründen.

Die Beurteilung zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ist im Einzelfall von den individuellen Verhältnissen abhängig und in Abhängigkeit zum unfallversicherten Verantwortungsbereich der Schule – oder andernfalls ohne sachliche und organisatorische Verantwortung privat den Erziehungsberechtigten zuzuweisen. Den Schulleitungen und der Lehrerschaft kommt hierbei ein hoher Verantwortungsgrad zu. Die Schulleitungen haben landesrechtliche Regelungen durch Gesetz, Verordnung oder Erlass zu beachten. Insofern ist es aufgrund der jeweiligen landesrechtlichen Regelung durchaus möglich, dass Lehrinhalte in den einzelnen Bundesländern verschieden vermittelt werden und mithin der für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unverzichtbare organisatorische Verantwortungsbereich der Schule unterschiedlich ausgeprägt ist. Wir beraten in Zweifelsfällen.

Sollte kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bestehen, erfolgt das Heilverfahren grundsätzlich zu Lasten der zuständigen Krankenkasse. 

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