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Aus gegebenem Anlass: Meldung von Corona-Infektionen an die UK Nord

gelber Briefkasten der Deutschen Post

Gelber Briefkasten

Für Unfallmeldungen und Verdachtsmeldungen von Berufskrankheiten gelten die Verfahrensregelungen, die Sie bitte der Rubrik Unfallanzeigen entnehmen.

Wer durch die Arbeit oder eine andere versicherte Tätigkeit (zum Beispiel den Kita- oder Schulbesuch) einen Unfall oder eine Berufskrankheit erleidet, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Dies gilt auch für eine COVID-19-Erkrankung, wenn diese durch die versicherte Tätigkeit verursacht wurde. Dabei kann die Erkrankung an COVID-19 ein Versicherungsfall sein. Die Infektion allein (ohne anschließende Krankheitssymptome) ist kein Versicherungsfall.

Beschäftigte im Gesundheitsdienst oder in der Wohlfahrtspflege haben ein deutlich höheres Risiko, sich zu infizieren als Beschäftigte in anderen Branchen. Bei ihnen kann COVID-19 daher als Berufskrankheit anerkannt werden.

Bei Beschäftigten in anderen Wirtschaftszweigen (sowie Kindern in Kindertagesstätten, Schülerinnen und Schüler in Schulen und Studierenden in Hochschulen) kann eine Erkrankung an COVID-19 als Arbeitsunfall (Schulunfall) anerkannt werden.

 

Bei der UK Nord sind Beschäftigte und auch Kinder in Tageseinrichtungen, Schülerinnen und Schüler sowie Studierende versichert. Beamte sind in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungsfrei, ihre Dienstunfälle werden nicht von der UK Nord entschädigt.

Vermuten Versicherte, dass sie sich durch die Arbeit bzw. die versicherte Tätigkeit infiziert haben, sollten sie das Gespräch mit ihrem Arzt/ihrer Ärztin, Arbeitgeber/Arbeitgeberin oder Bildungseinrichtung suchen. Diese sind zur Anzeige verpflichtet, wenn Versicherte erkrankt sind und der Verdacht besteht, dass die versicherte Tätigkeit die Ursache ist.

Wenn eine fortlaufende ärztliche Behandlung wegen der Erkrankung an COVID-19 notwendig sein sollte, sind wir für Sie da. Wir beraten Sie gerne über das weitere Verfahren. Sprechen Sie uns in solchen Fällen bitte frühzeitig an.

 

Was müssen Sie bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2- Virus bzw. einer Erkrankung an COVID-19 im Zusammenhang mit Ihrer Arbeit/Tätigkeit beachten?

Wer den Verdacht hat, sich bei der Arbeit oder einer anderen versicherten Tätigkeit angesteckt zu haben, hat nach wie vor Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test zum erforderlichen Nachweis der Infektion.

Grundsätzlich muss nachgewiesen sein, dass die erkrankten Personen im Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeiten Kontakt zu mindestens einer infizierten Person hatten (sog. Indexperson).

Der Kontakt muss zudem unter Bedingungen geschehen sein, die es wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge wahrscheinlich machen, dass es zu einer Infektion gekommen sein kann (zum Beispiel geringer Abstand, schlecht belüfteter Raum und so weiter).

Die bloße Möglichkeit, dass bei der versicherten Tätigkeit Kontakt mit Infizierten bestanden haben kann, reicht nicht aus. Für Versicherte im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege, z. B. mit häufigen engen körperlichen Kontakten zu anderen Personen, können allerdings Beweiserleichterungen gelten. Hier kann im Einzelfall auf die Benennung einer Indexperson verzichtet werden. Erfahrungsgemäß kommt es in diesen Branchen zu vielen körpernahen Kontakten mit infizierten Personen.

 

Für infizierte Person bzw. Erziehungsberechtigte:

  • Melden Sie die Erkrankung Ihrem Arbeitgeber, Ihrer Hochschule, Schule, Tageseinrichtung, Tagespflegeperson bzw. der sonstigen Einrichtung.
  • Ein Durchgangsarzt (D-Arzt) muss nicht aufgesucht werden. Bei Bedarf setzen Sie sich mit Ihrem Hausarzt in Verbindung.
  • Sollte noch eine fortlaufende ärztliche Behandlung wegen der Erkrankung an COVID-19 notwendig sein, melden Sie dies auch Ihrem Arbeitgeber, Ihrer Hochschule, Schule etc. Diese erstatten eine Unfallanzeige bzw. Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige an die UK Nord.
  • Treten Symptome erst zu einem späteren Zeitpunkt auf, kann die Erkrankung immer noch gemeldet werden. Es gibt in diesem Zusammenhang keine Fristen, deren Versäumnis zu Nachteilen führen würde. Wichtig ist die Dokumentation der möglichen Infektion bei der Arbeit bzw. versicherten Tätigkeit mit Indizien beim Arbeitgeber.

 

Für Arbeitgebende, Hochschule, Schule, Kinder in der Tageseinrichtung:

  • Eintrag ins Verbandbuch bzw. in den Meldeblock

Wichtig ist, dass insbesondere Angaben zu beruflichen Kontakten mit anderen infizierten Personen (sog. Indexpersonen) gesichert werden.

Alle Tatsachen, die mit der SARS-CoV-2-Infektion zusammenhängen, sollten im Verbandbuch bzw. im Meldeblock des Unternehmens oder der Einrichtung dokumentiert werden. Folgende Angaben sind wichtig:

  • Gab es weitere infizierte Personen im Unternehmen oder in der Einrichtung?
  • Kam es bei der betroffenen Person zu einem intensiven Kontakt mit einer infizierten Person?
  • Gab es in dem Unternehmen oder der Einrichtung einen größeren Infektionsausbruch?
  • Wenn ja, wer hatte mit wem Kontakt?
  • Wurden Masken getragen?

Wenn die Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 symptomlos oder milde verläuft, ist eine Unfallmeldung an uns nicht erforderlich.

Kommt es nach einiger Zeit doch noch zu einer schweren Erkrankung (Post-/Long Covid), hilft die Dokumentation im Verbandbuch bzw. im Meldeblock bei unseren Ermittlungen. Eine spätere Meldung steht der Anerkennung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nicht entgegen. Das Verbandbuch bzw. der Eintrag im Meldeblock ist fünf Jahre aufzubewahren.

  • Bei einem Verdacht auf eine versicherte Infektion mit nachfolgender Covid-19-Erkrankung hat eine Meldung an die UK Nord nur dann zu erfolgen, wenn eine fortlaufende ärztliche Behandlung wegen der Erkrankung an COVID-19 notwendig sein sollte.
     
  • Es ist zu beachten, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen bei der Erfassung der Indexpersonen nur Initialen verwendet werden dürfen.

 

Unfallanzeige oder Verdachtsanzeige auf eine Berufskrankheit? Erläuterung, welcher Vordruck zu nutzen ist

Beschäftigte im Gesundheitsdienst oder in der Wohlfahrtspflege haben ein deutlich höheres Risiko, sich zu infizieren, als Beschäftigte in anderen Branchen. Bei ihnen kann COVID-19 daher als Berufskrankheit anerkannt werden.

Bei Beschäftigten in anderen Wirtschaftszweigen (sowie Kindern in Kindertagesstätten, Schülerinnen und Schüler in Schulen und Studierenden in Hochschulen) kann eine Erkrankung an COVID-19 als Arbeitsunfall (Schulunfall) anerkannt werden.

Beispiele: Tätigkeiten

  • im klassischen Gesundheitsdienst (Krankenhäuser, Pflegeheime, …) werden als Berufskrankheit bearbeitet.
  • von Erzieherinnen und Erziehern (Wohlfahrtspflege) werden als Berufskrankheit bearbeitet, sofern diese „nah am Kind“ tätig sind.
  • von Hauswirtschaftspersonal aus diesen Bereichen werden als Arbeitsunfall bearbeitet, da diese grundsätzlich nicht „nah am Kind“ arbeiten.
  • von angestellten Mitarbeitenden im öffentlichen Dienst werden als Arbeitsunfall bearbeitet.
  • von angestellten Lehrerinnen und Lehrern werden als Arbeitsunfall bearbeitet.
  • von Kindergartenkindern, Schülerinnen und Schülern werden als Schulunfall (Arbeitsunfall) bearbeitet.

Die Formularvordrucke entnehmen Sie bitte der Rubrik Unfallanzeigen.

 

 

Stand: 04.11.2022

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