Bauherren und Helfer
Versicherungsschutz besteht für Personen, die
- als Selbsthelfer im öffentlich geförderten Wohnungsbau
- bei kurzen, nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten
tätig werden.
Selbsthelfer im öffentlich geförderten Wohnungsbau
Bauherren, ihre Angehörigen und unentgeltlich tätige Helfer sind bei Bauarbeiten versichert. Voraussetzung ist, dass öffentlich geförderter Wohnraum geschaffen wird und die Eigenleistung mindestens 1,5 Prozent der Baukosten beträgt.
Versicherte Tätigkeiten sind zum Beispiel
- Eigenleistung beim Neubau eines Hauses
- Vorbereitungsarbeiten, zum Beispiel Abbruch vorhandener Bausubstanz
- mit den Bauarbeiten zusammenhängende, direkte Wege
Nicht versichert sind zum Beispiel hauswirtschaftliche Tätigkeiten, Renovierungsarbeiten, Kontrollen der Handwerker durch den Bauherrn oder Unterbrechung eines Weges aus privaten Gründen.
Helfer bei kurzen, nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten
Helfer bei kurzen, nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten sind versichert. Mit kurzen Arbeiten ist gemeint, dass die geplante Bauarbeit nicht länger als die im Bauhauptgewerbe geltende Wochenarbeitszeit dauert. Voraussetzung ist auch, dass die Tätigkeit nicht einem gewerblichen Bauunternehmen dient.
Versicherungsschutz besteht zum Beispiel bei
- Verputzen einer Hauswand
- Aufbau eines Carports oder einer Garage
- An- und Umbauarbeiten
Der Bauherr und seine Angehörigen sind bei diesen Arbeiten nicht versichert. Auch kurze Handreichungen, wie sie unter Familienangehörigen oder Freunden üblich sind, stehen nicht unter Versicherungsschutz.

