Navigation


So geht's

Servicebereich

Inhalt

Sozialvorschriften im Straßenverkehr

Lenk- und Ruhezeiten

Für Güterbeförderungen mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, und für Personenbeförderungen mit Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als 9 Personen einschließlich des Fahrers ausgestattet sind, gelten die EG-Sozialvorschriften. Sie haben folgende 3 Ziele:

  • Arbeitnehmerschutz,
  • Verkehrssicherheit und
  • Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen.

Für Beförderungen mit kleineren Fahrzeugen gelten in Deutschland sehr ähnliche Vorschriften.

In Schleswig-Holstein obliegt die Aufsicht über die Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr der Polizei und der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord.

Die Zuständigkeiten sind regional auf die 3 Standorte wie folgt aufgeteilt:

  • Standort Itzehoe: Kreise Dithmarschen, Steinburg und Pinneberg
  • Standort Kiel: Kreise Nordfriesland, Plön, Rendsburg-Eckernförde, Schleswig-Flensburg und Städte Flensburg, Kiel, Neumünster
  • Standort Lübeck: Kreise Herzogtum Lauenburg, Ostholstein, Segeberg, Stormarn und Stadt Lübeck

Digitales Kontrollgerät

Seit dem 1. Mai 2006 müssen alle neu zugelassenen LKW mit mehr als 3,5 t zulässiger Höchstmasse und Busse mit mehr als 8 Fahrgastplätzen mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sein. Aufgabe des Kontrollgeräts ist das Aufzeichnen, Speichern, Anzeigen, Ausdrucken und Ausgeben von tätigkeitsbezogenen Daten des Fahrers. Es besteht aus einem Weg- bzw. Geschwindigkeitsgeber und einer Fahrzeugeinheit. Das Gerät hat 4 Betriebsarten:

  • Betrieb
  • Werkstatt
  • Unternehmen
  • Kontrolle

Es soll Manipulationen erschweren und Kontrollen erleichtern.

Eine Pressemitteilung über die Einführung des digitalen Kontrollgeräts finden Sie hier.

Weitere Informationen geben das Kraftfahrtbundesamt und das Bundesamt für Güterverkehr.

Zuwiderhandlungen

Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeitvorschriften sowie gegen die Benutzungsvorschriften für das Kontrollgerät stellen für Unternehmer und Fahrer mit Geldbußen bis zu € 15.000,00 bzw. € 5.000,00 zu ahndende Ordnungswidrigkeiten dar. Zuständig für die Verfolgung und Ahndung dieser Ordnungswidrigkeiten ist die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord.

Eine Übersicht über das Ordnungswidrigkeitenverfahren finden Sie hier

 



WebcodeP00006

Kontakt

  • Zuständigkeiten: Kreise Nordfriesland, Schleswig-Flensburg, Rendsburg-Eckernförde, Plön, Städte Kiel, Flensburg, Neumünster
    Tel.: 0431 / 6407-0
    E-Mail-Kontakt
  • Zuständigkeiten: Kreise Dithmarschen, Steinburg, Pinneberg
    Tel.: 04821 / 660
    E-Mail-Kontakt
  • Zuständigkeiten: Kreise Ostholstein, Segeberg, Stormarn, Herzogtum-Lauenburg, Hansestadt Lübeck
    Tel.: 0451 / 4706 - 02
    E-Mail-Kontakt

Servicenavigation